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Kostenzuschuß durch den IVF FondsMit Wirkung vom 1. Jänner 2000 wurde ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro Fertilisation (IVF-Fonds) eingerichtet. Dieser Fonds trägt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen 70 % der Kosten für Maßnahmen der In-vitro-Fertilisation (IVF) grundsätzlich für maximal vier IVF-Versuche aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen: Das Paar muss entsprechend dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) in aufrechter Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Es muss entweder Sterilität der Frau tubaren
(eileiterbedingten), durch Endometriose bedingten oder durch
polyzystisches Ovarsyndrom bedingten Ursprungs und/oder Sterilität
beim Mann vorliegen. Weiters müssen alle anderen Möglichkeiten zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft bereits ausgeschöpft worden
sein. Die Einschränkung auf die angeführten Indikationen ergibt
sich aus dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Frau: Von einer/einem Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe muss zumindest eine der folgenden Diagnosen gestellt werden: Beidseitig verschlossene oder sonst dauerhaft funktionsunfähige Eileiter, die durch einen Befund auf Grund eines bildgebenden Verfahrens oder operativen Eingriffes belegbar sind; durch einen operativen Befund nachgewiesene Endometriose und daraus resultierende funktionellen Sterilität; Vorliegen von durch bildgebende Verfahren nachgewiesenen polyzystischen Ovarien sowie weiterer für das Krankheitsbild typischer Parameter und daraus resultierende funktionelle Sterilität. Mann: Von einer/einem entsprechend kundigen Fachärztin/Facharzt, z.B. Fachärztin/Facharzt für Urologie muss beim Mann eine Sterilität (bzw. schwere männliche Infertilität) festgestellt werden. Diese muss durch zwei im Abstand von mindestens vier Wochen durchgeführte Spermiogramme (Samenbefunde) nachweisbar sein. Kein Anspruch auf Mitfinanzierung besteht bei Sterilität auf Grund einer vorhergehenden, auf eigenen Wunsch durchgeführten Sterilisation des Mannes oder der Frau. Anspruch besteht dennoch, wenn beim Partner eine Indikation vorliegt und wenn eine Sterilisation nachweislich aus medizinischen Gründen durchgeführt wurde. Altersgrenzen:Zum Zeitpunkt des Beginns des Versuches einer In-vitro-Fertilisation darf die Frau das 40. Lebensjahr (40. Geburtstag) und der Mann das 50. Lebensjahr (50.Geburtstag) noch nicht vollendet haben. Wenn während eines Versuches von einem der beiden Partner die Altersgrenze erreicht wird, kann die laufende Behandlung noch auf Fondskosten abgeschlossen werden.Krankenversicherung:Sowohl für die Frau als auch für den Mann muss ein Nachweis über
die Leistungszuständigkeit entweder Bestätigung einer Beschäftigung in Österreich durch nicht
österreichische Staatsbürger/innen: Unterstützt werden IVF Versuche, bei Pathospermie bzw. vorangegangener schlechter Befruchtung IVF mit ICSI Versuche, Versuche mit kryokonservierten Embryonen, sowie gegebenenfalls Methoden der operativen Samengewinnung beim Mann (MESA, TESA). Es werden grundsätzlich höchstens vier Versuche pro Paar
mitfinanziert. Dabei gilt als Versuch ein kompletter
Behandlungszyklus vom Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der
Behandlung durch das IVF-Zentrum (erstmalige Verordnung oder
Verabreichung von Arzneimitteln) bis zum Nachweis einer
eingetretenen Schwangerschaft nach den Bestimmungen des
IVF-Fonds-Gesetzes bzw. nicht eingetretener Schwangerschaft. Ein
mangels Erfolges abgebrochener Behandlungszyklus wird ebenfalls als
Versuch gewertet. Wenn jedoch ein Versuch aus medizinischen Gründen
nach der Eizellentnahme abgebrochen werden muss und dabei gewonnene
kryokonservierte Embryonen in einem nachfolgenden Behandlungszyklus
verwendet werden, gilt dies nur als ein Versuch. Ansonsten ist
jeder Behandlungszyklus, bei dem von einem früheren abgeschlossenen
Versuch aufbewahrte, kryokonservierte Embryonen verwendet werden,
als eigener Versuch zu werten. Vor Beginn einer Behandlung gemäß dem IVF-Fonds-Gesetz muss das
Vorliegen einer medizinisch gesicherten Indikation eindeutig
feststehen. Vom IVF-Zentrum wird festgestellt, ob eine den
Bestimmungen des IVF-Fonds-Gesetzes entsprechende Diagnose der
Sterilität bei der Frau und/oder beim Mann vorliegt und auch die
sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme
durch den IVF-Fonds erfüllt sind. Im Anschluss wird zwischen dem
IVF-Zentrum und dem Paar ein Behandlungsvertrag geschlossen. Das
behandelte Paar ist dann ausschließlich zur Leistung des 30%igen
Selbstbehaltes verpflichtet, die übrigen Kosten werden direkt von
der Vertragskrankenanstalt mit dem Fonds abgerechnet. Das bedeutet,
dass keine individuellen Antragstellungen an den Fonds erforderlich
sind! Wenn eine Gewinnung von Samenzellen aus Hoden oder Nebenhoden
(MESA,TESE) für einen unmittelbar danach stattfindenden
ICSI-Versuch, der vom IVF-Fonds mitfinanziert wird, erforderlich
ist, fallen zusätzliche Kosten an. Derartige Eingriffe werden nicht
in allen Vertragskrankenanstalten durchgeführt. Falls ein solcher
Eingriff den dafür vorgesehenen Tarif von € 545,05 nicht
überschreitet, kann direkt mit dem IVF-Fonds verrechnet werden und
für den Patienten beträgt der Selbstkostenanteil dementsprechend €
163,52. Die Kosten der Arzneimittel, die für die Vorbereitung und Durchführung der Stimulation, Eisprungauslösung sowie zur hormonellen Unterstützung in der zweiten Zyklushälfte benötigt werden, sind in den genannten Tarifen nicht enthalten. Durch den IVF-Fonds werden jedoch auch 70% dieser Kosten übernommen. Die anfallenden Kosten sind abhängig von Art und Menge der notwendigen Arzneimittel. Das behandelnde IVF-Zentrum verordnet die erforderlichen Arzneimittel. In einer öffentlichen Krankenanstalt können diese direkt über die Anstaltsapotheke bezogen werden. In einer privaten Krankenanstalt werden spezielle Rezepte ausgestellt, die in einer öffentlichen Apotheke eingelöst werden können. In beiden Fällen sind jeweils 30% der Kosten der benötigten Arzneimittel direkt zu bezahlen. Die restlichen 70% der Arzneimittelkosten werden von der jeweiligen Apotheke mit dem IVF-Fonds abgerechnet. Die Kostenübernahme erfolgt nur an Krankenanstalten, die einen
Vertrag mit dem IVF-Fonds abgeschlossen haben. Ein Vertrag setzt
unter anderem voraus, dass der Träger der Krankenanstalt eine
entsprechende Zulassung nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz
besitzt und kontinuierlich spezifische Maßnahmen der
Qualitätssicherung durchführt. |
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