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Kostenzuschuß durch den IVF Fonds

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 wurde ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro Fertilisation (IVF-Fonds) eingerichtet. Dieser Fonds trägt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen 70 % der Kosten für Maßnahmen der In-vitro-Fertilisation (IVF) grundsätzlich für maximal vier IVF-Versuche aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen:

Das Paar muss entsprechend dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) in aufrechter Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben.

Es muss entweder Sterilität der Frau tubaren (eileiterbedingten), durch Endometriose bedingten oder durch polyzystisches Ovarsyndrom bedingten Ursprungs und/oder Sterilität beim Mann vorliegen. Weiters müssen alle anderen Möglichkeiten zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bereits ausgeschöpft worden sein. Die Einschränkung auf die angeführten Indikationen ergibt sich aus dem aktuellen Stand der Wissenschaft.
Vor Beginn der Behandlung muss die entsprechende Diagnose entweder bei der Frau und/oder beim Mann durch eine Fachärztin/einen Facharzt gestellt werden.

Frau: Von einer/einem Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe muss zumindest eine der folgenden Diagnosen gestellt werden: Beidseitig verschlossene oder sonst dauerhaft funktionsunfähige Eileiter, die durch einen Befund auf Grund eines bildgebenden Verfahrens oder operativen Eingriffes belegbar sind; durch einen operativen Befund nachgewiesene Endometriose und daraus resultierende funktionellen Sterilität; Vorliegen von durch bildgebende Verfahren nachgewiesenen polyzystischen Ovarien sowie weiterer für das Krankheitsbild typischer Parameter und daraus resultierende funktionelle Sterilität.

Mann: Von einer/einem entsprechend kundigen Fachärztin/Facharzt, z.B. Fachärztin/Facharzt für Urologie muss beim Mann eine Sterilität (bzw. schwere männliche Infertilität) festgestellt werden. Diese muss durch zwei im Abstand von mindestens vier Wochen durchgeführte Spermiogramme (Samenbefunde) nachweisbar sein.

Kein Anspruch auf Mitfinanzierung besteht bei Sterilität auf Grund einer vorhergehenden, auf eigenen Wunsch durchgeführten Sterilisation des Mannes oder der Frau. Anspruch besteht dennoch, wenn beim Partner eine Indikation vorliegt und wenn eine Sterilisation nachweislich aus medizinischen Gründen durchgeführt wurde.

Altersgrenzen:

Zum Zeitpunkt des Beginns des Versuches einer In-vitro-Fertilisation darf die Frau das 40. Lebensjahr (40. Geburtstag) und der Mann das 50. Lebensjahr (50.Geburtstag) noch nicht vollendet haben. Wenn während eines Versuches von einem der beiden Partner die Altersgrenze erreicht wird, kann die laufende Behandlung noch auf Fondskosten abgeschlossen werden.

Krankenversicherung:

Sowohl für die Frau als auch für den Mann muss ein Nachweis über die Leistungszuständigkeit entweder
1. der gesetzlichen Krankenversicherung,
2. einer Krankenfürsorgeeinrichtung,
3. einer privaten österreichischen Krankenversicherung (§ 5 GSVG,„opting-out“) oder Gruppenversicherung
4. einer privaten (idR ausländischen) Krankenversicherung (bei Nachweis des Einverständnisses zur Übernahme von 50 % der Kosten) vorgelegt werden.

Bestätigung einer Beschäftigung in Österreich durch nicht österreichische Staatsbürger/innen:
Bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger/innen sind, ist darüber hinaus eine länger als 3 Monate dauernde Beschäftigung bei einem/einer Dienstgeber/in im Bundesgebiet erforderlich. Dies ist z.B. durch eine entsprechende Bestätigung des Krankenversicherungsträgers nachzuweisen.

Unterstützt werden IVF Versuche, bei Pathospermie bzw. vorangegangener schlechter Befruchtung IVF mit ICSI Versuche, Versuche mit kryokonservierten Embryonen, sowie gegebenenfalls Methoden der operativen Samengewinnung beim Mann (MESA, TESA).

Es werden grundsätzlich höchstens vier Versuche pro Paar mitfinanziert. Dabei gilt als Versuch ein kompletter Behandlungszyklus vom Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Behandlung durch das IVF-Zentrum (erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln) bis zum Nachweis einer eingetretenen Schwangerschaft nach den Bestimmungen des IVF-Fonds-Gesetzes bzw. nicht eingetretener Schwangerschaft. Ein mangels Erfolges abgebrochener Behandlungszyklus wird ebenfalls als Versuch gewertet. Wenn jedoch ein Versuch aus medizinischen Gründen nach der Eizellentnahme abgebrochen werden muss und dabei gewonnene kryokonservierte Embryonen in einem nachfolgenden Behandlungszyklus verwendet werden, gilt dies nur als ein Versuch. Ansonsten ist jeder Behandlungszyklus, bei dem von einem früheren abgeschlossenen Versuch aufbewahrte, kryokonservierte Embryonen verwendet werden, als eigener Versuch zu werten.
Wird einer der Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft nach den Kriterien des IVF-Fonds-Gesetzes herbeigeführt, hat das Paar wieder Anspruch auf weitere vier Versuche.

Vor Beginn einer Behandlung gemäß dem IVF-Fonds-Gesetz muss das Vorliegen einer medizinisch gesicherten Indikation eindeutig feststehen. Vom IVF-Zentrum wird festgestellt, ob eine den Bestimmungen des IVF-Fonds-Gesetzes entsprechende Diagnose der Sterilität bei der Frau und/oder beim Mann vorliegt und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den IVF-Fonds erfüllt sind. Im Anschluss wird zwischen dem IVF-Zentrum und dem Paar ein Behandlungsvertrag geschlossen. Das behandelte Paar ist dann ausschließlich zur Leistung des 30%igen Selbstbehaltes verpflichtet, die übrigen Kosten werden direkt von der Vertragskrankenanstalt mit dem Fonds abgerechnet. Das bedeutet, dass keine individuellen Antragstellungen an den Fonds erforderlich sind!
Eine Selbstfinanzierung der Behandlung mit nachträglicher Einreichung um Kostenrückerstattung beim Fonds ist nicht möglich.

Entsprechend den Tarifvereinbarungen beträgt seit dem Jahr 2001 der Tarif für die Behandlung im Rahmen eines Versuches einer In-vitro-Fertilisation in einer öffentlichen Krankenanstalt € 1.380,78 und in einer privaten Krankenanstalt € 1.417,12. Der Selbstkostenanteil beträgt dementsprechend € 414,24 bzw. € 425,14. Bei der Durchführung eines Versuches einer ICSI beträgt der Tarif in einer öffentlichen Krankenanstalt € 1.635,14, in einer privaten Krankenanstalt € 1.671,48. Der Selbstkostenanteil liegt dementsprechend bei € 490,54 bzw. € 501,44. Diese Beträge sind ohne Steuern angegeben und können sich entsprechend den jeweiligen Steuerbestimmungen des IVF-Zentrums noch erhöhen.
Diese Tarife beinhalten alle im Rahmen der Behandlung erforderlichen Beratungsgespräche, Ultraschalluntersuchungen, Laboruntersuchungen, psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuungen, sowie die eigentlichen Behandlungsmaßnahmen und die Nachbehandlung bis zur Feststellung des Eintretens oder Nichteintretens einer Schwangerschaft. Im Falle eines medizinisch notwendigen Abbruches der Behandlung werden geringere Kosten verrechnet. Gleiches gilt für die Verwendung von bei einem früheren Versuch aufbewahrten kryokonservierten Embryonen.

Wenn eine Gewinnung von Samenzellen aus Hoden oder Nebenhoden (MESA,TESE) für einen unmittelbar danach stattfindenden ICSI-Versuch, der vom IVF-Fonds mitfinanziert wird, erforderlich ist, fallen zusätzliche Kosten an. Derartige Eingriffe werden nicht in allen Vertragskrankenanstalten durchgeführt. Falls ein solcher Eingriff den dafür vorgesehenen Tarif von € 545,05 nicht überschreitet, kann direkt mit dem IVF-Fonds verrechnet werden und für den Patienten beträgt der Selbstkostenanteil dementsprechend € 163,52.
Für diesen Eingriff sind auch höhere Kosten möglich. Es werden aber auch dann 70% der Kosten des Fonds-Tarifs refundiert. In diesem Fall muss durch den Betroffenen eine Vorfinanzierung der MESA bzw. TESE zu 100% erfolgen und anschließend ein entsprechender formloser Antrag um Erstattung der Kosten unter Vorlage der Originalrechung, des Originalzahlungsbeleges und der Operationsbefunde beim IVF-Fonds gestellt werden.

Die Kosten der Arzneimittel, die für die Vorbereitung und Durchführung der Stimulation, Eisprungauslösung sowie zur hormonellen Unterstützung in der zweiten Zyklushälfte benötigt werden, sind in den genannten Tarifen nicht enthalten. Durch den IVF-Fonds werden jedoch auch 70% dieser Kosten übernommen. Die anfallenden Kosten sind abhängig von Art und Menge der notwendigen Arzneimittel.

Das behandelnde IVF-Zentrum verordnet die erforderlichen Arzneimittel. In einer öffentlichen Krankenanstalt können diese direkt über die Anstaltsapotheke bezogen werden. In einer privaten Krankenanstalt werden spezielle Rezepte ausgestellt, die in einer öffentlichen Apotheke eingelöst werden können. In beiden Fällen sind jeweils 30% der Kosten der benötigten Arzneimittel direkt zu bezahlen. Die restlichen 70% der Arzneimittelkosten werden von der jeweiligen Apotheke mit dem IVF-Fonds abgerechnet.

Die Kostenübernahme erfolgt nur an Krankenanstalten, die einen Vertrag mit dem IVF-Fonds abgeschlossen haben. Ein Vertrag setzt unter anderem voraus, dass der Träger der Krankenanstalt eine entsprechende Zulassung nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt und kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt.
Quelle:
* IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, geändert durch die IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 42/2004
http://www.ris.bka.gv.at/bgbl-pdf/

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