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Gesetzliche Regelung der medizinisch unterstützten FortpflanzungGeregelt werden alle Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung das sind z.B. das Einbringen von Samen die Geschlechtsorgane einer Frau (Insemination), die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau (In-vitro Fertilisation IVF), sowie andere Techniken wie GIFT oder ZIFT. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig, wenn andere Methoden erfolglos oder aussichtslos sind. Soferne der Samen des Ehegatte oder Lebensgefährte nicht
fortpflanzungsfähig ist darf für eine Insemination der Samen eines
Dritten verwendet werden, ansonsten dürfen für eine medizinisch
unterstützte Fortpflanzung nur die Eizellen und der Samen der
Ehegatten oder nd entwicklungsLebensgefährten verwendet
werden. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur in einer hiefür zugelassenen Krankenanstalt von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchgeführt werden; die Insemination darf jedoch auch in einer Ordinationsstätte eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angewendet werden, sofern dabei der Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet wird. Neben der medizinischen Aufklärung ist auch eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung der Ehegatten oder Lebensgefährten zu veranlassen, sofern diese eine solche nicht ablehnen. Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat bei
Lebensgefährten in jedem Fall, bei Ehegatten nur, wenn der Samen
eines Dritten verwendet wird, eine eingehende Beratung durch Entwicklungsfähige Zellen (Embryonen) dürfen nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen. Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig. Es dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind. Samen, Eizellen, Hoden oder Ovargewebe dürfen bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person von der sie stammen aufbewahrt werden, entwicklungsfähige Zellen maximal 10 Jahre. Sterilitätsursache:*
*Fortpflanzungsmedizingesetz - FmedG 1992, novelliert 2004 Fortpflanzungsmedizingesetz - FmedG (NR: GP XVIII RV 216 AB 490 S. 69.BR: AB 4255 S. 553.) BGBl.Nr. 275/1992 ST0105 |
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